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4. Februar 2021
Autor: Michael
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Mit den ab den 01.01.2020 per Gesetz erlassenen Neuerungen soll die berufliche Ausbildung – auch im internationalen Kontext – nicht nur gestärkt, sondern auch attraktiver gestaltet werden. Mit dieser Modernisierung des BBiG will die Regierung der BRD bestmögliche Voraussetzungen für die “Duale Ausbildung” schaffen. Im Folgenden werden die zentralen und wichtigsten Novellierungen vorgestellt.

Mindestvergütung in der Ausbildung

Bis 31.12.2019:

Im Allgemeinen waren bisher Betriebe, welche an einen Tarifvertrag gebunden waren, verpflichtet, die vertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen zu zahlen.

Nicht-tariflich organisierte Betriebe, für die aber ein (Branchen-) Tarifvertrag existiert, mussten sich an den darin festgeschriebenen Vergütungen orientieren und durften diese um maximal 20% unterschreiten.

Ab 01.01.2020:

Tarifgebundene Betriebe unterliegen unverändert den tariflichen Vereinbarungen.

Ein nicht-tariflich gebundener Betrieb hat grundsätzlich die Vorgaben der Mindestvergütung zu befolgen. (Eine Ausnahme besteht, wenn der Branchentarif eine niedrigere Vergütung vorsieht als die gesetzliche Mindestvergütung. Hier sticht der Tarifvertrag das Gesetz, um zukünftig angemessene Lösungen zu finden.)

Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 01.01.2020 begonnen haben, fallen nicht unter diese Regelung,

Die Mindestvergütung als “Mindestlohn für Auszubildende” besteht aus einer Basisvergütung und einem Steigerungssatz. Ausgegangen wird von der Vergütung zum Ausbildungsbeginn und einer gesetzlich festgelegten jährlich prozentualen Steigerung.

Die Mindestvergütung errechnet sich wie folgt:

Ausbildung in Teilzeit

Bis 31.12.2019:

Seit 2005 bestand die Möglichkeit für leistungsstarke, betreuende und/oder pflegende Auszubildende eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bei einem begründetem/berechtigtem Interesse, einem Ausschluss eines Nicht-erreichens des Ausbildungsziels und einer konstruktiven Einigung zwischen Auszubildenden und Ausbildenden wurden die gleichen Lehrinhalte – entsprechend einer Vollzeitausbildung – lediglich in kürzerer Zeit vermittelt. Dabei sollte eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Wochenstunden nicht unterschritten werden.

Ab 01.01.2020:

Die Neuregelung und der neu geschaffene §7a BBiG öffnet nun die Teilzeitausbildung für jedermann.

Bezweckt wird eine Flexibilisierung und die Schaffung von Anreizen für eine betriebliche Ausbildung. Denn mit der Liberalisierung will man die Ausbildung für den Personenkreis öffnen, der (wie unverändert) Kinder betreuen oder Angehörige pflegen muss, körperliche Behinderungen oder Lernbeeinträchtigungen hat und/oder aufgrund z. B. von finanziellen Einbußen auf einen Hauptberuf nicht verzichten können oder wollen.

Wichtige organisatorische Punkte im Überblick:

  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50% nicht überschreiten.
  • Eine Verkürzung der Ausbildung im Rahmen einer Teilzeitausbildung ist auch nach einem Ausbildungsbeginn möglich. Die entsprechende Änderung wird in einem Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag schriftlich festgehalten.
  • Die Unterrichtszeiten in der Berufsschule sind von einer Teilzeitverkürzung nicht betroffen. Daher bedarf es diesbezüglich individueller Absprachen und Abstimmungen zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule.
  • Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Ausbildungstagen. Grundsätzlich entspricht der Teilzeitanspruch dem eines Vollzeitanspruchs. Nur, wenn an weniger Tagen in der Woche “ausgebildet wird”, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. (Einen Urlaubsrechner stellt Finanzfluss auf seiner Homepage zur Verfügung.)
  • Die Ausbildungsvergütung wird um den prozentualen Satz gekürzt, wie die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt wird.

Zu beachten ist aber bei einer Teilzeitausbildung, dass sich diese entsprechend der prozentualen Verkürzung entsprechend in seiner Gesamtausbildungszeit verlängert. Jedoch ist eine solche Verlängerung begrenzt durch den Faktor 1,5. Das heißt, dass eine Ausbildung, welche gem. Ausbildungsordnung in Vollzeit regulär 3 Jahre dauert, bei einer Verkürzung auf maximal 4,5 Jahre verlängert werden darf.

Auf Antrag des Auszubildenden kann aber die Höchstdauer einer Ausbildung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung (Prüfungstermin) verlängert werden.

Eine mögliche Verkürzung oder Verlängerung der gesamten Ausbildungsdauer nach §8 BBiG bleibt davon unberührt.

Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

  • Jugendliche und erwachsene Auszubildende sind in der Freistellung gleichgestellt. Nach §15 BBiG sind Beide für einen vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht freizustellen.
  • Zeiten des Unterrichts sowie der Pausen während der Berufsschule werden an die betriebliche Ausbildung angerechnet. Dies gilt auch gem. § 15 BBiG für Minderjährige nach § 9 JArbSchG. Unterschreitet die Unterrichtszeit an der Berufsschule die Grenze von 5 Stunden, so kann eine anschließende betriebliche Ausbildung möglich sein.
  • Auszubildende sind von der betrieblichen Ausbildung freizustellen, wenn
    • ein wöchentlicher Berufsschultag mindestens 5 Unterrichtsstunden a 45 Minuten oder
    • der Blockunterricht an mindestens 5 Unterrichtstagen im Schnitt mindestens 25 Unterrichtsstunden a 45 Minuten umfasst.
    • Die Stundendifferenz wird einer täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit im Betrieb ergänzend angerechnet, so dass das Fehl für fiktiv für einen bspw. durchschnittliche(n) ein 8-Stunden-Tag oder eine 40-Stunden-Woche aufgefüllt werden.
  • Freizustellen sind Auszubildende auch für der Ausbildungsstätte, externe Prüfungen sowie einen Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
  • Ergänzung: Benötigte Fachliteratur, welche nicht unter die Lehrmittelfreiheit fällt, wird zu den Ausbildungsmitteln, wie Werkzeug und Werkstoffe, gezählt. Sie ist dem Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen,

Verbesserung in der Durchlässigkeit von Ausbildungen

Hier gibt das BBiG den Rahmen für eine Anerkennung einer bereits erbrachten Ausbildungsdauer der Stufenausbildung. eine Anerkennung kann allerdings erst erfolgen, wenn die entsprechende Ausbildungsordnung angepasst ist und/oder dies vorsieht.

Veranschaulichen soll dies das Beispiel der gestuften Ausbildung “Verkäufer & Einzelhandelskaufmann”:

  • Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann nach 3-jähriger Ausbildung nicht, so kann er den Ausbildungsabschluss als Verkäufer beantragen, wenn er die Abschlussprüfung Teil I mindestens mit einer ausreichenden Leistung bestanden hat. Dabei bleibt die Möglichkeit der Wahrnehmung der Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung unberührt.
  • Geht ein Verkäufer (Abschlussprüfung bestanden) eine Stufe mit der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann höher, so kann er die Abschlussprüfung als Verkäufer anrechnen lassen und ist somit von der Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung Teil I befreit werden. Er muss nur noch die Abschlussprüfung Teil II zum Einzelhandelskaufmann ablegen.
  • Der exakte Inhalt in einem Tarifvertrag sowie die genaue Formulierung in einem Ausbildungsvertrag gibt Auskunft darüber, ob ein Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung geltend gemacht werden kann, wenn anstelle einer 3-jährigen Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann der Auszubildende lediglich einen erfolgreichen Abschluss einer 2-jährigen Ausbildung zum Verkäufer erlangt hat.

Modernisierung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung

Mit der “Einführung transparenter Fortbildungsstufen” beabsichtigt man die gleichwertige Darstellung von beruflichen und akademischen Ausbildungen. Der “Spezialist bzw. Bachelor oder Master Professional” gesellt sich zum “Master of Arts oder Science”, wobei der Zusatz “Professional” dennoch eine sichtbare Abgrenzung darstellen soll.

Ein weiteres Ziel der Modernisierung ist das zum Ausdruck bringen der beruflichen Kompetenz sowie die Förderung der beruflichen Mobilität.


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