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Überblick und Wegweiser zum Ausbilderschein

Überblick zur Entstehungsgeschichte der AEVO

Basierend auf dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 1969 wurde am 28. April 1972 die erste Ausbilder-Eignungsverordnung erlassen. Mit dieser Verordnung wurde zum ersten Mal im Bundesgebiet die berufs- und arbeitspädagogische Qualifizierung von Ausbildern gesetzlich festgeschrieben. Folglich durfte mit dem Erlass nur noch derjenige ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet und qualifiziert war.

Mit dem 01. November 1998 trat die neue AEVO in Kraft. In dieser Verordnung wurden die pädagogischen Konzepte der Selbstständigkeit im Denken und Handeln sowie der Fähigkeiten der Problemlösung, Kooperation oder Kommunikation aufgenommen. Durch die Ausbilder sollte nicht nur mehr Fachwissen vermittelt werden, sondern zusätzlich auch die berufliche Handlungskompetenz. Unter Berücksichtigung und Zunahme weiterer konzeptioneller Einflussfaktoren wurde diese Entwicklung zum Ansatz der "handlungsorientierten Berufsausbildung".

Am Anfang der 200er Jahre sah man sich gezwungen, der zunehmend abnehmenden Anzahl von abgeschlossenen Ausbildungsverträgen entgegenzuwirken und dem stetigen Abwärtstrend mit einer Ausbildungsoffensive zu begegnen. Die AEVO wurde in dieser Zeit zwar einerseits als Sicherungsmerkmal einer qualitativ hochwertigen Ausbildung angesehen, aber zum anderen auch als Ausbildungshindernis für junge und kleine(re) Betriebe verstanden. Eine dem Trend entgegenwirkende Maßnahme war 2003 die zeitlich begrenzte Aussetzung der der AEVO mit dem Ziel, weitere Ausbildungsbetriebe zu gewinnen und zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen. Als Ergebnis dieser Aussetzung stellte man 2007 allerdings zwar fest, dass einerseits die Zahl der Ausbildungsplätze gestiegen war, aber andererseits die einhergehenden negativen Konsequenzen signifikant überwogen. So stieg die Anzahl an Ausbildungsplätzen beispielsweise nicht in dem erhofften Maße. Weiterhin verzeichnete man vor allem in den Betrieben, welche ohne qualifiziertes Ausbildungspersonal betrieblich ausbildeten, eine angestiegene Anzahl an Ausbildungsabbrüchen und ein überdurchschnittliches Herabsinken der Qualifikationen und des Leistungsvermögens der Auszubildenden in den jeweiligen Abschlussprüfungen.

Nach einer Überarbeitung und versehen mit einigen Neuerungen wurde die AEVO am 01. August 2009 wieder in Kraft gesetzt: Die AEVO wurde in der betrieblichen Ausbildung wieder verpflichtend. Eine wesentliche Änderung war die Neuorientierung des Ausbildungspersonals weg vom reinen Fähigkeits- und Fertigkeitsvermittlers hin zu "Ausbildungs-Coaches", welche die Auszubildenden in den betrieblichen Ausbildungsprozessen so realitätsnah wie nur möglich methodisch und didaktisch begleiten sollen.

Rechtsgrundlagen betrieblicher Ausbildung

Um in Deutschland in einem Betrieb oder Unternehmen einen durch das BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden zu dürfen, müssen zunächst zwei wesentliche Faktoren erfüllt sein:

  • Feststellung der betrieblichen Eignung durch die jeweils zuständige Stelle nach einem definierten Bewertungs- und                Prüfkatalog (vgl. BBiG §§ 27, 32).
  • Einsatz von ausschließlich geeignetem und qualifiziertem Ausbildungspersonal in den geordneten Ausbildungsberufen       (vgl. BBiG §§ 28-30).

Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch alle "freien Berufe", wie bspw. Ärzte, Juristen oder Sachverständige.

Für den Zweck, in einem Betrieb des Handwerks ausbilden zu können, erwerben die angehenden Meister die berufspädagogischen Eignungsnachweis im Teil IV der Meisterausbildung. Alternativ zum jenem Teil IV kann auch die Ausbildereignung nach der AEVO nachgewiesen werden, da beide Qualifizierungen gleichwertig sind und gleichermaßen anerkannt werden.


Eignung und Voraussetzungen für den Ausbilder

Nach dem BBiG müssen vom Ausbilder folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die „Persönliche Eignung“ (BBiG § 29)
        hat derjenige, gegen den weder ein Beschäftigungsverbot von Kindern und Jugendlichen vorliegt sowie nicht wiederholt        oder schwer gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
  • Die „Fachliche Eignung“ (BBiG § 30)
        besitzt derjenige, welcher die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und               Fähigkeiten erworben hat. Diese Qualifikationen können über verschiedene Lernangebote und Ausbildungsträger 
                     erworben und über die zuständige Stelle nachgewiesen und zertifiziert werden.

Qualifizierung zum Ausbilden nach der AEVO

Eine erfolgreiche Qualifizierung zum Erhalt des AdA-Scheins setzt keine Teilnahme an einer Veranstaltung oder Besuch eines vorbereitenden Kurses voraus. Sie wird aber von den Kammern empfohlen. Eine Anmeldung zur Eignungs-überprüfung nach der AEVO kann daher direkt und unmittelbar erfolgen.

Die AEVO-Prüfung selbst gliedert sich in zwei Teilprüfungen:

  • Die schriftliche Prüfung
  • Die praktische Prüfung

In den beiden Prüfungen ist die Eignung nach den im Rahmenplan festgelegten Inhalten, aufgeteilt in 4 Handlungsfeldern, nachzuweisen:

  • Handlungsfeld 1 (HF 1): Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Handlungsfeld 2 (HF 2): Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Handlungsfeld 3 (HF 3): Ausbildung durchführen
  • Handlungsfeld 4 (HF 4): Ausbildung abschließen

Dabei werden die jeweiligen Prüfungen an zwei voneinander getrennten Wochentagen durchgeführt.

Erst mit dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung darf der Prüfling offiziell in seinem Betrieb ausbilden.


Rund um den AdA-Schein

Das Angebot an Lehrveranstaltungen und -mitteln unterschiedlicher Anbieter und Ausbildungsträgern ist groß und vielfältig, z. B.:

  • Öffentliche wie private Bildungsträger, private Unternehmen, betriebsinterne Ausbildung
  • Vollzeitkurse, Teilzeitkurse, Onlinekurse mit oder ohne Präsenzphasen
  • Bestandteil von Meisterkursen oder als Inhalt einer Ausbildung zu einem Fachwirt oder Studium

Unabhängig einer vorausgegangenen individuellen Vorbereitung muss die Eignungsprüfung final bei der zuständigen Stelle abgelegt werden, wobei eine zweimalige Wiederholung einer nichtbestandenen (Teil-)Prüfung ist möglich.

Auch wenn die Prüfung bundesweit einheitlich geregelt ist, so werden die entsprechenden Regelungen durch die regionalen Vertretungen und Niederlassungen unterschiedlich umgesetzt.

Bei (aufkommenden) Fragen bitte auch die entsprechende Prüfungsordnung lesen. Nähere Auskünfte erteilt dir deine zuständige Kammer sicher gerne.

Zertifikat über die erfolgreiche fachliche Qualifizierung

Die Gesamtnote der abgelegten Prüfung ergibt sich aus den zwei Teilnoten der schriftlichen und der praktischen Prüfung im Mittelwert. Sie wird mit einer Nachkommastelle angegeben. Ab einer Note 4,0 "ausreichend" oder besser gilt die Prüfung als bestanden.

Dem Prüfling wird nach dem Bestehen der Prüfung zeitnah sowohl ein Zertifikat ohne Leistungsbewertung zugesandt als auch ein Zertifikat mit den jeweiligen Noten.

Das Prüfungsergebnis wird im gesamten Bundesgebiet anerkannt.

Befreiung von der AEVO-Nachweispflicht

Wie bereits erwähnt, sind generell die "freien Berufe" von der im BBiG geregelten Nachweispflicht der "Ausbilderqualifizierung" befreit.

"Personen, die keine Meister- oder Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben, können vom Nachweis einer Ausbilderqualifikation befreit werden, wenn sie ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft machen und eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist." (ZDH)

Vom "Deutschen Handelskammertag (DHKT)" wurde zu den Befreiungsregelungen im Handwerk nach AEVO § 6 Abs. 3 und 4 eine Empfehlung herausgegeben.

Zusammenfassung

  • Verschiedene Anbieter von freiwillig zu belegenden Vorbereitungskursen und -arten
  • Ablegen der Prüfung bei IHK oder HWK
  • Prüfung bestehend aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil
 Erfolgreiche Qualifizierung ab einer Note 4,0 oder besser (in den Teilbereichen und gesamt)

Weiterführende Informationen

Chart by Visualizer
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Im vorliegenden Betrachtungszeitraum von 2010 bis 2018 haben im Durchschnitt pro Jahr 90.535 Prüflinge an der Ausbildereignungsprüfung teilgenommen. Aus den Daten des statistischen Bundesamtes ergibt sich eine entsprechende Durchfallquote von 6,63% oder - positiv interpretiert - eine Erfolgsquote von 93,37%.

Unabhängig von einer Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs, muss die Anmeldung zur AVEO-Prüfung eigenständig erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass dies etwa ZWEI bis DREI Monate vor dem gewünschten Prüfungstermin stattfindet.
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